Wir, die Hermes Technologie GmbH & Co. KG, wickeln die uns erteilten Aufträge von
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehend niedergelegten
Bedingungen ab. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Ihnen,
unserem Kunden.
Diese unsere Bedingungen sind auch dann maßgebend, wenn Sie selbst Bedingungen
stellen, die von unseren Bedingungen abweichen. Ihre Bedingungen gelten nur dann,
wenn wir Ihnen gegenüber das ausdrücklich bestätigen.
§ 1
Zustandekommen des Vertrages
Unsere Angebote sind freibleibend. Sie sind an Bestellungen fünfWerktage gebunden.
Bestellungen, die Sie gegenüber unseren Mitarbeitern oder unseren Vertragshändlern
abgegeben haben, werden erst durch die von uns zu erstellende schriftliche
Auftragsbestätigung und in dem Umfang und den Bedingungen Vertragsinhalt, der sich
aus der schriftlichenAuftragsbestätigung ergibt.
Die Beschreibung der Produkte in unseren Katalogen, Prospekten, Preislisten und/oder
Qualitätssicherungshandbüchern stellen keine Garantien im Sinne von § 276 Abs. 1
BGB dar; es sei denn, wir hätten eine ausdrückliche Garantieerklärung in unserer
Auftragsbestätigung schriftlich abgegeben.
Alle Angaben über unsere Produkte sind als annähernd zu betrachtende
Durchschnittswerte. Branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) sind
zulässig; ebenso sind zulässig Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der
Liefermenge.
§ 2
Lieferung und Gefahrübergang
Lieferfristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei
denn, wir hätten einenTermin verbindlich zugesagt.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Ware dem von Ihnen
bezeichneten Frachtführer/Spediteur übergeben worden ist, oder wenn Sie trotz
schriftlicher Mitteilung der Versandbereitschaft die Ware vor dem Liefertermin nicht
abholen oder abholen lassen. Das gilt auch dann, wenn wir mit eigenenTransportmitteln
befördern sollen und Sie nicht abrufen und auch dann, wenn wir den Transport der zu
versendendenWare auf eigene Kosten versichern.
DerVersand geschieht nach Ihren Wünschen. Tragen Sie solche nicht vor, so dürfen wir
die zweckmäßigsteVerpackung und den zweckmäßigstenVersandweg wählen.
Die Verpackungsmaterialien stellen wir Ihnen zum Selbstkostenpreis in Rechnung. Die
Verpackungsmittel werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. ERGELITVerpackungen
werden über die Repasack zu deren Bedingungen entsorgt. Senden Sie
uns jedoch einwandfreie Mehrwegpaletten frachtfrei zurück, so vergüten wir Ihnen den
dafür in Rechnung gestellten Betrag.
Die Gefahr für den zufälligen Untergang und/oder die zufällige Verschlechterung der
Ware geht nach deren Übergabe an Sie oder den Versender/Frachtführer/Spediteur auf
Sie über.
Den Transport der Ware versichern wir nur auf Ihre Weisung und Ihre Rechnung.
Eventuell uns gegen den Transport- oder Schadensversicherer zustehende vertragliche
Ansprüche wegen Beschädigung und/oder Verlust der Ware während des Transport
treten wir bereits hiermit an Sie ab; des Zugangs Ihrer Annahmeerklärung bedarf es
nicht.
Sie dürfenTeillieferungen nicht zurückweisen.
Geraten wir mit der Vertragsleistung in Verzug, so sind Sie berechtigt, schriftlich eine
angemessene Nachfrist von mindestens fünf Arbeitstagen mitAblehnungsandrohung zu
setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vomVertrage zurückzutreten, soweit wir uns
mit der Lieferung und Leistung in Verzug befinden. Ein Rücktrittsrecht bezüglich
bereits erbrachter Teillieferungen besteht nur dann, wenn Sie den Wegfall Ihres
Interesses an derTeillieferung nachweisen.
§ 3
Preise und Zahlung
Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer sowie etwaigerVerpackungs-, Zoll- undVersicherungskosten.
Der vereinbarte Preis ist in derAuftragsbestätigung ausgewiesen. Liegt eine solche nicht
vor, so ergibt sich der Preis aus unseremAngebot, hilfsweise aus unseren Preislisten.
Soweit wir Preise nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnen, gelten sie für
vereinbarte Lieferzeiten bis zu vier Monaten nach Vertragsschluß, wenn die Lieferung
tatsächlich innerhalb von vier Monaten erfolgt. Nach Ablauf von vier Monaten sind wir
berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen. Sollten sich
die Preiseummehr als fünf Prozent erhöhen, so dürfen Sie vomVertrage zurücktreten.
Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar und ohne Abzug
zu bewirken. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir
2 Prozent Skonto, sofern Sie alle früheren Rechnungen beglichen haben.
Überschreiten Sie das Zahlungsziel (30 Tage nach Rechnungsdatum), so berechnen wir
Ihnen ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB), ohne dass es noch
einer vorherigen Mahnung durch uns bedarf.
Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach besondererVereinbarung und für uns kostenund
spesenfrei erfüllungshalber herein.
Bei erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten, wie sie etwa durch Zahlungsverzug,
Scheck- oderWechselprotest belegt sind, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen an Sie
nur gegenVorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen.Wir dürfen dann auch alle
anderen offenstehenden, selbst die gestundeten Rechnungsbeträge fällig stellen.
Gegenüber dem Kaufpreis dürfen Sie Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnung nur
mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen ausüben.
§ 4
Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Bezahlung der uns nach dem
Vertrage zustehenden Forderungen unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich auf alle Ansprüche, die sich aus laufenden Geschäften gegen Sie ergeben
und die wir nach Übergabe aus künftigen Geschäften gegen Sie noch erwerben werden.
Sie sind berechtigt, dieWare im ordnungsmäßigen Geschäftsgang zu veräußern und zu
verarbeiten, sofern Sie sich nicht im Zahlungsverzug befinden und wir Ihnen daher
schriftlich dieWeiterverarbeitung/Veräußerung untersagt haben. Forderungen aus der Veräußerung oder Weiterverarbeitung werden von Ihnen bereits
jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Bis zum jederzeit zulässigen Widerruf
durch uns dürfen Sie diese Forderungen einziehen.
Die Bearbeitung/Verarbeitung der von uns gelieferten und dem Eigentumsvorbehalt
noch unterliegendenWare nehmen Sie für uns vor, ohne dass uns darausVerpflichtungen
entstehen. Bei Bearbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer
Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeitetenWaren zum Zeitpunkt derVerarbeitung zu.
Erlangen Sie wegen der von Ihnen an einem Bauwerk durchgeführten Arbeiten eine
Bauhandwerkersicherungshypothek gem. §§ 648, 648 a) BGB, so geltend vorstehende
Regeln sinngemäß. Sie erklären sich damit einverstanden, den aus der Verwertung der
Bauhandwerkersicherungshypothek eventuell an Sie fließenden Erlös in dem uns
zustehenden Umfang an uns auszukehren und treten uns bereits jetzt derartige
Auszahlungsansprüche ab.
Sie sind verpflichtet, uns jederzeit alle Informationen über den Verbleib der
Vorbehaltsware und den Stand des Einzugs der Erlöse aus der Verwertung der
Vorbehaltsware zu erteilen. Des gleichen müssen Sie uns sofort unterrichten, wenn
Dritte dieseAnsprüche oder dieVorbehaltsware pfänden.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 20 Prozent bzw. den nach der Rechtsprechung jeweils zulässigen
Prozentsatz, so können Sie die Freigabe von Sicherheiten im Umfang der Übersicherung
verlangen. DieAuswahl, welche Sicherheiten freigegeben werden, steht jedoch uns zu.
§ 5
Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Sie sind verpflichtet, die von uns gelieferte Ware nach Ablieferung, soweit im
ordentlichen Geschäftsgang tunlich, zu untersuchen und diese Untersuchung
spätestens vor derVerwendung oder dem Einbau der geliefertenWare vorzunehmen.
Etwa festgestellte Mängel sind unverzüglich unter genauer Kennzeichnung
schriftlich zu rügen. Bei Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die
Ware inAnsehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
(2) Mängel der geliefertenWare einschließlich etwa beigefügter Beschreibungen über
dieVerarbeitung und sonstiger Unterlagen werden von uns innerhalb einer Frist von
einem Jahr ab Lieferung (Gewährleistungszeit) nach entsprechender Mitteilung
behoben. Das geschieht nach unserer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung müssen Sie uns die mangelhafte Sache
zurückgeben. Ist die erste Ersatzlieferung wieder mangelhaft, so dürfen wir ein
zweites Mal nachliefern.
Ist die gelieferte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht, so beträgt
die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, es sei denn, Sie hatten mit dem Bauherrn die
VOB/Bals ganzes und damit auch eine 2-jährige Gewährleistungsfrist verabredet.
(3) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen
anzusehen, können Sie nach Ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der
Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichend Zeit zur Nachbesserung
oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt
wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von
uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel am
Erfolg einer Nachbesserung bestehen oder die Unzumutbarkeit aus sonstigen
Gründen vorliegt.
(4) Ob ein Mangel vorliegt oder nicht, ist durch eine chemische Analyse und die
physikalische Untersuchung durch ein neutrales Fachlaboratorium zu ermitteln.
Den Nachweis, dass der Mangel vorliegt, haben Sie durch dieVorlage des Befundes
des Fachlaboratoriums zu erbringen. Je nach demAusgang der Auseinandersetzung
über die Berechtigung der Mängelrüge tragen wir die Kosten, wenn der Mangel
vorliegt, Sie die Kosten, wenn der Sachverständige das verneint.
(5) Voraussetzung für die Annahme von Gewährleistungsansprüchen ist der von Ihnen
zu liefernde Nachweis, dass Sie die Verarbeitung der von uns gelieferten Waren,
nach dem in unseren Handbüchern, Katalogen, Anweisungen und technischen
Merkblättern niedergelegten Regeln vorgenommen haben. Das Handbuch, wie die
Waren zu verarbeiten sind, ist Ihnen zur Verfügung gestellt worden. Sie müssen in
geeigneterWeise nachweisen, dass Sie dieVerarbeitung derWare entsprechend den
Vorgaben vorgenommen haben. Das gilt insbesondere für die Vorbereitung des
Untergrundes in den Fällen der Reparaturauskleidung von Rohren, Leitungen und
anderen Bauwerken.
(6) Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, soweit
diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus derVerletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder aus Garantien betreffen, oderAnsprüche nach
dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen
etwaiger Erfüllungsgehilfen.
Ist ein Schaden von uns grob fahrlässig verursacht worden, so ist unsere Haftung der
Höhe nach auf den als Folge dieser Pflichtverletzung bei normalem Verlauf
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(7) Wegen dieser Haftung können wir nur innerhalb der Gewährleistungsfristen in
Anspruch genommen werden, wie sie oben im einzelnen angegeben sind.
§ 6
Sonstiges
Für alle Rechtsbeziehungen aus dem Vertragsverhältnis mit Ihnen gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist
ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns ist Hagen. Es
steht uns jedoch frei, SieamSitz Ihrer Haupt- oder Zweigniederlassung zu verklagen.
Einfuhrzölle, Abgaben usw., welche nach dem Tage des Vertragsabschlusses durch
behördliche oder gesetzliche Anordnung bestimmt oder erhöht werden, gehen zu Ihren
Lasten.
Wenn einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
sollten oder unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die
ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine Regelung zu
ersetzen, die, soweit rechtlich zulässig, den wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen
Bestimmungamnächsten kommt.
Schwerte, 01.09.2002
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